Der Bundes­fi­nanzhof erkannte die Gemeinnützig­keit von Attac Träger­verein e.V. im Januar dieses Jahres ab (BFH, V‑R-60/17 v. 10.1.2019). Das Urteil ist noch nicht spruch­reif, da das Verfahren an das Hessische Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen wurde. Dennoch, der Aufschrei in den gemein­nüt­zigen Orga­ni­sa­tionen ist groß und die Befürch­tung macht die Runde, das nicht gewollte poli­ti­sche Meinungen unter­drückt werden sollen. Aber so einfach ist dieser Sach­ver­halt nicht. Der Ursprung des heutigen Gemein­nüt­zig­keits­rechts liegt in der am 1.1.1977 in Kraft getre­tenen Abga­ben­ord­nung (AO). Die §§ 51 bis 68 AO zu den gemein­nüt­zigen Betä­ti­gungen basieren auf der Gemein­nüt­zig­keits­ver­ord­nung aus 1941, diese wurde dann in 1953 neu gefasst.

In den letzten 30 Jahren hat sich die Welt der NPOs gewaltig verändert, es gibt Holding­struk­turen, gemein­nüt­zige Unter­nehmen mit Millionen EUR Umsatz und weiterhin viele kleine Vereine. Da wird es schwer dies alles in den derzei­tigen 20 Para­gra­phen zu erfassen. Der Anwen­dungs­er­lass zur AO zu diesen Rege­lungen schafft da nur bedingt Klarheit.

Insbe­son­dere unter Berück­sich­ti­gung der Digi­ta­li­sie­rung und der Verla­ge­rung der Kommu­ni­ka­tion auf soziale Medien stößt die eindeu­tige Zuordnung von Betä­ti­gungen gemäß § 52 AO und ihrer Verwirk­li­chung an Grenzen und schafft hohen Diskus­si­ons­be­darf bei der Gestal­tung der Satzung mit der Finanz­ver­wal­tung. Wer schon mal einen Satzungs­ent­wurf mit der Finanz­be­hörde abge­stimmt hat, weiß wovon ich rede, oft nerven­auf­rei­bend. So ist es auch nicht verwun­der­lich, dass die unzäh­ligen Möglich­keiten der Förderung der Bildung auch zu Recht­strei­tig­keiten führen, wie im Fall von Attac.

In der aktuellen Satzung des Vereines (www​.attac​.de) sind folgende Zwecke aufgeführt:

Förderung der Bildung, die allge­meine Förderung des demo­kra­ti­schen Staats­we­sens im Geltungs­be­reich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestre­bungen, die nur bestimmte Einzel­in­ter­essen staats­bür­ger­li­cher Art verfolgen oder die auf den kommu­nal­po­li­ti­schen Bereich beschränkt sind; die Förderung inter­na­tio­naler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völker­ver­stän­di­gungs­ge­dan­kens; die Förderung von Wissen­schaft und Forschung sowie die Förderung des Umweltschutzes.

Der Verein betreibt dazu Bildungs- und Informationsarbeit

… in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land zu den Themen Nord-Süd-Differenz und Entwick­lung, Umwelt­schutz und Nach­hal­tig­keit, demo­kra­ti­sche Grund­prin­zi­pien sowie Frieden, Völker­ver­stän­di­gung, Soli­da­rität und weltweite Gerechtigkeit.

Weiterhin orga­ni­siert er Veran­stal­tungen und Konfe­renzen, Tagungen und sonstigen Fach- und Publikum-Ereig­nisse zu den vorge­nannten Themen. Wir sehen, dass der Zweck des Vereines sehr umfassend in der Satzung erläutert ist.

Entschei­dend in dem Verfahren am BFH war aber die Frage, in wie weit dazu die vielen unzäh­ligen Kampagnen für die Errei­chung von poli­ti­schen Zielen, wie beispiel­haft die Einfüh­rung einer Finanz­trans­ak­ti­ons­steuer und der „30-Stunden-Woche“, notwendig waren, die z.T. mit dras­ti­schen Aktionen und Mitteln umgesetzt wurden. Sicher­lich gehen viele Aktionen über normale konser­va­tive Bildungs­for­mate hinaus und auch über die Verlet­zung der Bestim­mungen gemäß AEAO Nr. 9 zu § 52 AO lässt sich trefflich streiten:

„Eine steuer­begünstigte allge­meine Förderung des demo­kra­ti­schen Staats­we­sens ist nur dann gegeben, wenn sich die Körper­schaft umfassend mit den demo­kra­ti­schen Grund­prin­zi­pien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Ist hingegen Zweck der Körper­schaft die poli­ti­sche Bildung, der es auf der Grundlage der Normen und Vorstel­lungen einer rechts­staat­li­chen Demo­kratie um die Schaffung und Förderung poli­ti­scher Wahr­neh­mungs­fä­hig­keit und poli­ti­schen Verant­wor­tungs­be­wusst­seins geht, liegt Volks­bil­dung vor. Diese muss nicht nur in theo­re­ti­scher Unter­wei­sung bestehen, sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung ergänzt werden. Keine poli­ti­sche Bildung ist demge­gen­über die einsei­tige Agitation, die unkri­ti­sche Indok­tri­na­tion oder die partei­po­li­tisch moti­vierte Einfluss­nahme (BFH-Urteil vom 23. 9. 1999, XI R 63/​98, BStBl 2000 II S. 200).“

Ich kann durchaus die Entschei­dung des BFH nach­voll­ziehen, wenn dieser bei den Aktionen des Attac e.V. diese Rege­lungen geset­zes­tech­nisch verletzt sah. Die Umsetzung von poli­ti­schen Zielen ist den poli­ti­schen Parteien vorbe­halten, deswegen ist auch die Weiter­lei­tung von Mitteln an eine Partei einer gemein­nüt­zigen Körper­schaft strikt untersagt (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Das Problem liegt in den nicht mehr zeit­ge­mäßen Inhalten etlicher Para­gra­phen des Gemein­nüt­zig­keits­rechts, insbe­son­dere die Aufzäh­lung der gemein­nüt­zigen Betä­ti­gungen im § 52 AO. Nicht nur ich sehe hier viele unbe­stimmte Rechts­be­griffe, die im „täglichen Wahnsinn des Steu­er­all­tags“ zu oft kuriosen Diskus­sionen mit der Finanz­ver­wal­tung führen. So durfte ich mich allen Ernstes umfassend mit einem Finanzamt streiten, ob Sozio­kultur eine gemein­nüt­zige Förderung der Kunst und Kultur darstellt. Auch unter der Berück­sich­ti­gung, das gemäß Nr. 21 im § 52 (2) AO Schach Sport ist, dürfte sich schon bald ein verbit­terter Streit entfachen, warum dann bitte schön der „eSport“ bisher nicht als gemein­nüt­zige Betä­ti­gung angesehen wird.

Dem geneigtem Leser sei hier der umfas­sende Artikel „Trennt eSport und Sport nur ein Vokal?“ ans Herz gelegt (Dr. H. Pusch, npoR 2/​2019, S. 53).

Mit Herrn Pusch habe ich schon unzählige Vorträge zum Gemein­nüt­zig­keits- und Vereins­recht gehalten. Dort hören wir in aller Regel­mä­ßig­keit die Frage: „Wer bitte soll das alles noch verstehen?“ Eine berech­tigte Frage!

Jens Kesseler