Bei jeder Satzungs­än­de­rung wird die Gemeinnützig­keit durch das Finanzamt erneut auf den Prüfstand gestellt. Ob es sich dabei nur um eine scheinbar gering­fü­gige Änderung handelt, spielt keine Rolle. Die alte Satzung gilt nicht mehr, die Neufas­sung muss alle aktuellen Anfor­de­rungen an die Gemeinnützig­keit erfüllen. Das Risiko einer Aberken­nung ist dabei erheblich: Oft können hier Details entschei­dend sein.

Wir helfen Ihnen gern bei der sicheren Neuge­stal­tung Ihrer Vereins­sat­zung oder des Gesellschaftsvertrages.

Bei geplanten Ände­rungen Ihrer Satzung empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:

IQ

  • Sie über­senden uns die zu ändernde Satzung /​Gesell­schafts­ver­trag.
  • Wir unter­stützen Sie bei den Formu­lie­rung und beraten Sie über sinnvolle Ergänzungen.
  • Anschlie­ßend prüfen wir die gesamte Satzung dahin­ge­hend, ob die Voraus­set­zungen für die Aner­ken­nung der Gemeinnützig­keit gegeben sind.

(Anwalt)

  • Sollen in der Satzung noch zivil­recht­liche Aspekte (Haftung, Ladungs­fristen, Organe etc.) geändert werden, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt für Gesell­schafts­recht aus unserem Netzwerk hinzuzuziehen.

Finanzamt

  • Das Finanzamt prüft die die Satzung vorab und gibt uns bereits vor Beschluss­fas­sung grünes Licht. Dieser Schritt ist besonders wichtig, denn eine beschlos­sene Satzung gilt! Erst wenn wir die Bestä­ti­gung haben, kann die Satzung auch der Mitglie­der­ver­samm­lung vorstellt werden.

Mitgliederversammlung

  • Sie können die Satzung nun auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oder Mitglie­der­ver­samm­lung beschließen.

Notar

  • Die Satzung wird durch Sie beim Notar zur Eintra­gung beim Regis­ter­ge­richt eingereicht.

IQ

  • Die Satzung wird durch uns nun zusammen mit dem Protokoll der Mitglie­der­ver­samm­lung beim Finanzamt einge­reicht. Dieses erlässt dann einen offi­zi­ellen Bescheid zur Anerkennung.