Prüfen Sie die geänderten Antragsbedingungen
In Kürze können neue Anträge für die Phase 2 der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die Antragsbedingungen wurden gegenüber der Phase 1 verändert. Die Fördermonate umfassen die Monate September bis Dezember 2020.
Notwendig ist auch hier wieder die Unterstützung des Steuerberaters. Die IQ steht bei allen Schritten des Vorhabens an Ihrer Seite. Die Kosten hierfür sind wieder förderfähig.
Wer wird gefördert?
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsberechtigte seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.
Dies wird als erfüllt angesehen, wenn die Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge wie folgt eingebrochen sind:
a) in zwei zusammenhängenden Monaten 2020 um mindestens 50% gegenüber den entsprechenden Monaten im Vorjahr
oder
b) in den Monaten April bis August zusammengenommen um mindestens 30% gegenüber dem entsprechenden Zeitraum im Vorjahr
Zudem muss der Einbruch der Einnahmen im Fördermonat mindestens 30% betragen.
Es muss zum Stichtag 29.02.2020 mindestens eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein entsprechendes Äquivalent vorgelegen haben.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind folgende Fixkosten
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen und weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderquote hängt ab von der Höhe der Fixkosten und von den voraussichtlichen Einnahmeeinbußen in den Monaten September bis Dezember. Sie liegt zwischen 40 und 90 Prozent der Kosten.
Nicht mehr relevant ist die Anzahl der Mitarbeiter, die Deckelung wurde allgemein auf 50.000 EUR angehoben.
Was ist zu tun?
1. Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen – umgehend
anhand folgender Zahlen:
- Gesamteinnahmen April bis August 2019 und 2020.
(Sämtliche Einnahmen des Vereins: Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Entgelte)
— Gesamteinnahmen September 2019 bis Dezember 2019
— Prognose Einnahmen und Ausgaben September 2020 bis Dezember 2020
Bei Mandanten, die ihre Fibu durch IQ erstellen lassen, liegen uns diese Daten 2019 und teilweise 2020 bereits vor.
2. Antragstellung bis 31.12.2020
Anhand der uns vorliegenden betriebswirtschaftlichen Unterlagen und Ihrer Prognosen erstellen wir den Antrag und reichen ihn beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein. Bitte stellen Sie uns Ihre abschließenden Unterlagen bis zum 15.12.2020 zur Verfügung, damit wir Ihren Antrag rechtzeitig bearbeiten können.
3. Verwendungsnachweis bis 31.12.2021
Der Verwendungsnachweis („Schlussabrechnung“) ist Bestandteil des Verfahrens.
Wir erstellen anhand der vorliegenden Zahlen den Verwendungsnachweis und reichen ihn ein. Wenn sich ergibt, dass die Förderung zu niedrig beantragt wurde, kann diese auf Antrag nachträglich aufgestockt werden. Zu viel gezahlte Mittel sind zurückzuzahlen.
Gebühren für die Antragstellung
Zu 1.: Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen: 200, ‑EUR zzgl. USt.
Zu 2.: Antragstellung: 300,- EUR zzgl. USt.Bei umfangreicherer Hilfestellung: Abrechnung nach Aufwand 50 EUR zzgl. USt je angefangene halbe Stunde
Zu 3.: Verwendungsnachweis: Abrechnung nach Aufwand: 50 EUR zzgl. USt je angefangene halbe Stunde
Ein kurzer Vergleich der ersten und zweiten Phase
Phase 1 Förderzeitraum Juni – August; Antragstellung war bis 30.09. möglich | Phase 2 Förderzeitraum September bis Dezember; Antragstellung in Kürze möglich |
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Voraussetzung: Mindestens 60% Umsatzeinbruch April und Mai | Voraussetzung: Mindestens 50% Umsatzeinbruch in zwei zusammenhängenden Monaten von April bis August oder Mindestens 30% Umsatzeinbruch im Durchschnitt in den Monaten April bis August |
Mindestens 40% Umsatzeinbruch im Fördermonat | Mindestens 30% Umsatzeinbruch im Fördermonat |
Erstattung der Fixkosten i.H.v. — 40% bei Umsatzeinbruch ab 40% — 50% bei Umsatzeinbruch ab 50% — 80% bei Umsatzeinbruch ab 70% im jeweiligen Fördermonat | Erstattung der Fixkosten i.H.v. — 40% bei Umsatzeinbruch ab 30% — 60% bei Umsatzeinbruch ab 50% — 90% bei Umsatzeinbruch ab 70% im jeweiligen Fördermonat |
Personalkosten werden pauschal mit 10% der Gesamtkosten angesetzt. | Personalkosten werden pauschal mit 20% der Gesamtkosten angesetzt. |
Deckelung bei 9.000,- bzw. 15.000,- EUR abhängig von der Zahl der Mitarbeiter | Deckelung bei 50.000,- EUR; unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter |
Hintergrund
Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Einnahmenausfälle erleiden, hat die Bundesregierung die sogenannte „Überbrückungshilfe“ geschaffen.
Anträge können nur über einen vom Anspruchsberechtigten hierzu beauftragten StB oder WP/vBP gestellt werden. Damit soll ein Missbrauch bei der Antragstellung verhindert werden.
Bei Rückfragen zu diesem Thema und selbstverständlich auch zu allen anderen Anliegen, erreichen Sie uns gern telefonisch oder per E‑Mail.