Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde eine Energiepreispauschale von 300 Euro festgesetzt. Diese wird in den §§ 112 bis 122 EStG geregelt. Nach der aktuellen Gesetzgebung gelten folgende Regelungen für den Umgang mit der Pauschale.
Es handelt sich dabei um eine einmalige steuerpflichtige Zahlung von 300 Euro im Veranlagungszeitraum 2022.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch haben alle Personen, die sich in der Bundesrepublik aufhalten und im Jahr 2022 folgende Einkünfte erzielt haben:
- aus Land- und Forstwirtschaft
- aus Gewerbebetrieb
- aus selbständiger Arbeit
- als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung
Bei den Arbeitnehmern sind folgende Personengruppen anspruchsberechtigt:
- Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
- Minijobber; Personen, die Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst leisten
- Personen, die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale beziehen
- Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
- (siehe FAQs des Bundesfinanzministeriums)
Wie erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber?
Der Arbeitnehmer erhält die Energiepreispauschale mit der ersten nach dem 31.08.2022 fälligen Lohnzahlung vom Arbeitgeber. Dafür muss der Arbeitnehmer zum 01.09.2022 in einem Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen oder bis zum 31.12.2022 ein solches aufnehmen. Der Arbeitnehmer muss in die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 eingruppiert sein.
Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Sie muss somit in der Lohnabrechnung erfasst und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Buchstaben E angegeben werden.
Besonderheiten bei Minijobbern
Um sicherzustellen, dass die Pauschale nicht schon über ein anderes Arbeitsverhältnis ausgezahlt wird, muss der Minijobber dem Unternehmen schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Die Bestätigung kann wie folgt formuliert sein:
„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder ‑ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“
Die Energiepreispauschale wird nicht in die Obergrenze für Minijobs eingerechnet und ist für Minijobber nicht lohnsteuerpflichtig.
Wie erhält der Arbeitgeber die EPP erstattet?
Die Arbeitgeber können die EPP mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen, die
- bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022
- bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
- bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist. Sprich: Der Arbeitgeber behält die Pauschalen von der nächsten Lohnsteuerzahlung ein. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.
Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies dient statistischen Zwecken.
EPP über die Einkommensteuer
Sind Personen berechtigt eine EPP zu erhalten, bekommen diese aber nicht über einen Arbeitgeber, können sie sich die Pauschale über ihre Einkommensteuererklärung 2022 holen.