Jens Kesseler war am 23. Februar 2018 beim 3. Vereins­rechtstag in Frankfurt am Main. Dort wurde von Experten aus dem Zivil­recht ausgiebig disku­tiert, wann ein Ideal­verein gemäß § 21 BGB vorliegt. Das Problem ging von der bekannten Rechts­spre­chung zu den Kita­trä­gern in Rechts­form eines einge­tra­genen Verein aus.

Fazit :

Liegt ein „Gewinn­aus­schüt­tungs­verbot „ an die Mitglieder laut Satzung vor, ist der einge­tra­gene Verein auf der sicheren Seite. Dies ist steu­er­recht­lich für gemein­nüt­zige Vereine eine Grundbedingung.…

Also Entspan­nung, auch für Vereine mit einem umfang­rei­chen wirt­schaft­li­chen Geschäftsbetrieb!