Die restriktiven Maßnahmen durch den Gesetzgeber zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus treffen auch viele NPOs hart, insbesondere Kultureinrichtungen oder Trägern von KITAs .
Da wir in Gesprächen mit Mandanten auch die Befürchtung einer drohenden Insolvenz bemerkten, hier ein diesbezüglicher wichtiger Hinweis zu befristeten Regelungen, die die Folgen der COVID-19-Pandemie abmildern sollen.
Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vom 27. März 2020 ist die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt sowohl für die Zahlungsunfähigkeit wie auch die Überschuldung als Insolvenzgrund.
Allerdings ist die Insolvenzantragspflicht nur ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife ihre Ursache in den Folgen der Coronakrise hat. Um diesen Umstand leichter beweisen zu können, hat der Gesetzgeber eine Vermutungsregelung aufgestellt:
Lag am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vor, wird vermutet, dass eine bis zum 30.09.2020 eintretende Insolvenzreife auf dem Corona-Virus beruht (§1 COVInsAG) . Weiterhin wird in §2 des Gesetzes die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife für die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) ausgesetzt. Damit wird ein enormes Haftungsrisiko für die Entscheidungsträger beseitigt, ein sehr begrüßenswerte Regelung, insbesondere für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder. Diese Regelungen erlauben es den gesetzlichen Vertretern ohne „nervlichen“ Druck und mit mehr Zeit, die Lage zu beurteilen und zu prüfen, ob eine Sanierung möglich ist.
Ist eine Sanierungschance nicht gegeben, muss dennoch eine Insolvenz beantragt werden. Eine zeitnahe Liquiditätsplanung ist daher unabdingbar, wir verweisen hier auf unseren Beitrag „Was NPOs jetzt in der Corona-Krise prüfen sollten“ auf unserer Website vom 25. März 2020.
Gern stehen wir für Gespräche und Fragen kurzfristig zur Verfügung. Bleiben Sie gesund und halten Sie durch!
JK