Die restrik­tiven Maßnahmen durch den Gesetz­geber zur Bekämp­fung der Ausbrei­tung des Corona-Virus treffen auch viele NPOs hart, insbe­son­dere Kultur­ein­rich­tungen oder Trägern von KITAs .

Da wir in Gesprä­chen mit Mandanten auch die Befürch­tung einer drohenden Insolvenz bemerkten, hier ein dies­be­züg­li­cher wichtiger Hinweis zu befris­teten Rege­lungen, die die Folgen der COVID-19-Pandemie abmildern sollen.

Mit dem COVID-19-Insol­venz­aus­set­zungs­ge­setz (COVInsAG) vom 27. März 2020 ist die Insol­venz­an­trags­pflicht gemäß § 15a InsO bis zum 30.09.2020 ausge­setzt. Dies gilt sowohl für die Zahlungs­un­fä­hig­keit wie auch die Über­schul­dung als Insolvenzgrund.

Aller­dings ist die Insol­venz­an­trags­pflicht nur ausge­setzt, wenn die Insol­venz­reife ihre Ursache in den Folgen der Coro­na­krise hat. Um diesen Umstand leichter beweisen zu können, hat der Gesetz­geber eine Vermu­tungs­re­ge­lung aufgestellt:

Lag am 31.12.2019 keine Zahlungs­un­fä­hig­keit vor, wird vermutet, dass eine bis zum 30.09.2020 eintre­tende Insol­venz­reife auf dem Corona-Virus beruht (§1 COVInsAG) . Weiterhin wird in §2 des Gesetzes die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insol­venz­reife für die gesetz­li­chen Vertreter (Geschäfts­führer, Vorstand) ausge­setzt. Damit wird ein enormes Haftungs­ri­siko für die Entschei­dungs­träger beseitigt, ein sehr begrü­ßens­werte Regelung, insbe­son­dere für ehren­amt­liche Vorstands­mit­glieder. Diese Rege­lungen erlauben es den gesetz­li­chen Vertre­tern ohne „nerv­li­chen“ Druck und mit mehr Zeit, die Lage zu beur­teilen und zu prüfen, ob eine Sanierung möglich ist.

Ist eine Sanie­rungs­chance nicht gegeben, muss dennoch eine Insolvenz beantragt werden. Eine zeitnahe Liqui­di­täts­pla­nung ist daher unab­dingbar, wir verweisen hier auf unseren Beitrag „Was NPOs jetzt in der Corona-Krise prüfen sollten“ auf unserer Website vom 25. März 2020.

Gern stehen wir für Gespräche und Fragen kurz­fristig zur Verfügung. Bleiben Sie gesund und halten Sie durch!

JK