Das Wichtigste auf einen Blick:

1. Solidaritätszuschlag

Ab 01.01.2021 fällt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag für etwa 90 % der Soli-Zahler weg. Nur bei Jahres­ein­kommen über 61.717,00 € ist der Soli­da­ri­täts­zu­schlag weiterhin zu zahlen.

2. Gesetzliche Krankenversicherung

Der durch­schnitt­liche Zusatz­bei­trag zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung steigt ab dem 01.01.2021 von 1,1 % auf 1,3 % und wird indi­vi­duell von den einzelnen Kran­ken­kassen festgelegt.

3. Mindestlohn

Der Mindest­lohn steigt 2021 in 2 Stufen: zum 01.01.2021 von 9,35 €/​Stunde auf 9,50€/Stunde und zum 01.07.2021 auf 9,60 €/​Stunde.

4. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijob)

Die Höhe der Lohn-/Gehalts­grenze bleibt identisch mit den Vorjahren bei 5.400,00 € p.a./450,00 € monatlich. Durch die Erhöhung des Mindest­lohns sinkt jedoch die wöchent­liche Arbeits­zeit für 2021 auf höchstens 10,75 Std., alter­nativ eine monat­liche Arbeits­zeit von 46,50 Stunden.

5. Erhöhte Pendlerpauschaule

Als Ausgleich von Aufwen­dungen für Pendler wird die Entfer­nungs­pau­schale angehoben: ab dem 21. Kilometer von 0,30 € auf 0,35 € pro Kilometer. Auf den ersten 20 Kilo­me­tern gelten weiterhin 0,30 € je vollen Kilometer.

6. Zeitraum für Zahlung der steuerfreien Corona-Prämie verlängert

Arbeit­geber können ihren Beschäf­tigten eine Sonder­zah­lung bis 1.500,00 € steu­er­frei in Form von Zuschüssen und Sach­be­zügen gewähren. Diese Regelung war ursprüng­lich bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist ist inzwi­schen bis zum 30.06.2021 verlän­gert worden. Bereits in 2020 gezahlte Corona-Prämien sind zu der Ober­grenze von 1.500,00 € mitzurechnen.

7. Kurzarbeitergeld

Die wegen der Corona-Pandemie geltenden Rege­lungen gehen in die Verlän­ge­rung und sind weiterhin bis zum 31.12.2021 gültig.

8. Lohnfortzahlung für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren

Aufgrund von Covid-19 sind Kitas und Schulen ganz oder teilweise geschlossen, weshalb viele Eltern ihrer Erwerb­tä­tig­keit nur bedingt nachgehen konnten. Abhängig vom Infek­ti­ons­ge­schehen kann auch künftig damit gerechnet werden.

Die betrof­fenen Eltern von Kindern unter 12 Jahren haben ab sofort bis zu 20 Wochen Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung wegen fehlender Betreuung. Die Beschäf­tigten erhalten für diesen Zeitraum 67 % ihres Verdienst­aus­falles, höchstens 2016,00 € monatlich. Wichtig ist, dass diese Geset­zes­än­de­rung ab 07.01.2021 bereits rück­wir­kend zum 30.03.2020 gilt.