Das Wichtigste auf einen Blick:
1. Solidaritätszuschlag
Ab 01.01.2021 fällt der Solidaritätszuschlag für etwa 90 % der Soli-Zahler weg. Nur bei Jahreseinkommen über 61.717,00 € ist der Solidaritätszuschlag weiterhin zu zahlen.
2. Gesetzliche Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 01.01.2021 von 1,1 % auf 1,3 % und wird individuell von den einzelnen Krankenkassen festgelegt.
3. Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt 2021 in 2 Stufen: zum 01.01.2021 von 9,35 €/Stunde auf 9,50€/Stunde und zum 01.07.2021 auf 9,60 €/Stunde.
4. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijob)
Die Höhe der Lohn-/Gehaltsgrenze bleibt identisch mit den Vorjahren bei 5.400,00 € p.a./450,00 € monatlich. Durch die Erhöhung des Mindestlohns sinkt jedoch die wöchentliche Arbeitszeit für 2021 auf höchstens 10,75 Std., alternativ eine monatliche Arbeitszeit von 46,50 Stunden.
5. Erhöhte Pendlerpauschaule
Als Ausgleich von Aufwendungen für Pendler wird die Entfernungspauschale angehoben: ab dem 21. Kilometer von 0,30 € auf 0,35 € pro Kilometer. Auf den ersten 20 Kilometern gelten weiterhin 0,30 € je vollen Kilometer.
6. Zeitraum für Zahlung der steuerfreien Corona-Prämie verlängert
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine Sonderzahlung bis 1.500,00 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Diese Regelung war ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist ist inzwischen bis zum 30.06.2021 verlängert worden. Bereits in 2020 gezahlte Corona-Prämien sind zu der Obergrenze von 1.500,00 € mitzurechnen.
7. Kurzarbeitergeld
Die wegen der Corona-Pandemie geltenden Regelungen gehen in die Verlängerung und sind weiterhin bis zum 31.12.2021 gültig.
8. Lohnfortzahlung für Eltern mit Kindern unter 12 Jahren
Aufgrund von Covid-19 sind Kitas und Schulen ganz oder teilweise geschlossen, weshalb viele Eltern ihrer Erwerbtätigkeit nur bedingt nachgehen konnten. Abhängig vom Infektionsgeschehen kann auch künftig damit gerechnet werden.
Die betroffenen Eltern von Kindern unter 12 Jahren haben ab sofort bis zu 20 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen fehlender Betreuung. Die Beschäftigten erhalten für diesen Zeitraum 67 % ihres Verdienstausfalles, höchstens 2016,00 € monatlich. Wichtig ist, dass diese Gesetzesänderung ab 07.01.2021 bereits rückwirkend zum 30.03.2020 gilt.