Update: Die Frist für die Beantragung der Überbrückungshilfe wurde auf den 30.09.2020 verlängert.
Ab Montag, 22. Juli 2020, können Anträge für die neue Überbrückungshilfe mit Unterstützung des Steuerberaters gestellt werden. Gern unterstützen wir Sie bei dem Fördermittelantrag.
Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Einnahmenausfälle erleiden, hat die Bundesregierung eine neue Überbrückungshilfe geschaffen. Diese Überbrückungshilfe kann für die Monate Juni bis August beantragt werden.
Anträge können nur über einen vom Anspruchsberechtigten hierzu beauftragten StB oder WP/vBP gestellt werden. Damit soll ein Missbrauch bei der Antragstellung verhindert werden.
Die IQ unterstützt Sie bei allen Schritten durch das Vorhaben. Die Kosten hierfür sind förderfähig.
Wer wird gefördert?
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsberechtigte seine Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen musste.
Dies ist erfüllt, wenn die Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Zudem muss der Einbruch der Einnahmen im Förderzeitraum Juni bis August ebenfalls mindestens 40% betragen.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind folgende Fixkosten
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen und weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10% der Fixkosten gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderquote hängt ab von der Anzahl der Mitarbeiter, der Höhe der Fixkosten und von den voraussichtlichen Einnahmeeinbußen in den Monaten Juni bis August.
Bis 5 Beschäftigte = maximal 9.000 EUR Erstattungsbetrag für 3 Monate
Bis 10 Beschäftigte = maximal 15.000 EUR Erstattungsbetrag für 3 Monate
Mehr als 10 Beschäftigte = maximal 150.000 EUR Erstattungsbetrag für 3 Monate
Was ist zu tun?
1. Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen — umgehend
- Gesamteinnahmen April und Mai 2019 und 2020. (Sämtliche Einnahmen des Vereins: Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Entgelte)
- Gesamteinnahmen Juni 2019 – August 2019
- Prognose Einnahmen Juni – August 2020
Bei Mandanten, die ihre laufende Finanzbuchhaltung durch IQ erstellen lassen, liegen uns diese Daten 2019 bereits vor.
2. Antragstellung bis 31.08.2020 [Update: Die Frist für die Beantragung der Überbrückungshilfe wurde auf den 30.09.2020 verlängert.]
Wir senden Ihnen eine Vorlage, in die Sie Ihre voraussichtlichen Kosten der Monate Juni bis August 2020 eintragen. Gern unterstützen wir Sie hierbei.
Anhand der uns vorliegenden betriebswirtschaftlichen Unterlagen und Ihrer Prognosen der Fixkosten erstellen wir den Antrag und reichen ihn ein.
3. Verwendungsnachweis – voraussichtlich I. Quartal 2021
Wir erstellen den Verwendungsnachweis und reichen ihn ein. Wenn sich anhand der endgültigen Zahlen ergibt, dass die Förderung zu niedrig beantragt wurde, kann diese nachträglich aufgestockt werden. Zu viel gezahlte Mittel sind zurückzuzahlen.
Gebühren für die Antragstellung
Zu 1.: Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen: 100,– EUR zzgl. USt.
Zu 2.: Antragstellung: 200,– EUR zzgl. USt.
Bei umfangreicherer Hilfestellung: Abrechnung nach Aufwand 50 EUR zzgl. USt je angefangene halbe StundeZu 3.: Verwendungsnachweis: Abrechnung nach Aufwand: 50 EUR zzgl. USt je angefangene halbe Stunde
Bei Rückfragen zu diesem Thema und selbstverständlich auch zu allen anderen Anliegen, erreichen Sie uns gern telefonisch oder per E‑Mail.