Brutto- versus Nettoförderung und Umsatzsteuerpflicht

Bei der Bean­tra­gung von öffent­li­chen Mitteln muss regel­mäßig die Angabe gemacht werden, ob der Empfänger die Umsatz­steuer aus den ihm gestellten Rech­nungen beim Finanzamt geltend machen kann. Ziel dieser Prüfung ist es, Doppel­för­de­rungen zu vermeiden.

Diese Angabe hat weit­rei­chende Folgen, welche oft erst nach mehreren Jahren im Rahmen von Förder­mit­tel­prü­fungen oder Finanz­amts­prü­fungen wieder präsent werden. Dann ist es oft zu spät, da die Förder­mittel bereits ausge­geben und abge­rechnet sind. Lassen Sie diesen Punkt künftig sorg­fältig prüfen, um uner­wünschte Über­ra­schungen zu vermeiden!

Nach­fol­gend einige Beispiele:

I. Projektmittel (Sach- und Personalkosten)

Die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatz­steuer aus Eingangs­rech­nungen können Sie immer dann beim Finanzamt geltend machen, wenn Sie im Rahmen des bezu­schussten Projekts noch eigene, umsatz­steu­er­pflich­tige Umsätze erzielen. Dann finan­ziert Ihnen der Förde­mit­tel­geber nur den Nettobetrag.

Beispiel: Ein Kultur­verein erhält einen Zuschuss für die Produk­tion und Auffüh­rung eines Thea­ter­stücks. Bei der Auffüh­rung werden umsatz­steu­er­pflich­tige Eintritts­gelder eingenommen.

II. Investitionen

Ganz wie bei den Zuschüssen für Projekte ist die entschei­dende Frage, ob Ihre Orga­ni­sa­tion umsatz­steu­er­pflich­tige Einnahmen mit den anzu­schaf­fenden Inves­ti­tionen erzielen möchte. Ist dies der Fall, sind Sie zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt und der Förder­mit­tel­geber wird Ihnen nur den Netto­be­trag finanzieren.

Beispiel: Ein Sport­verein erhält einen Zuschuss für den Ausbau seines Vereins­heims. Darin enthalten ist auch die Vereins­gast­stätte. Die Gast­stätte erzielt umsatz­steu­er­pflich­tige Einnahmen. Zumindest für diesen Gebäu­de­teil kommt lediglich eine Netto­för­de­rung in Frage.

III. ACHTUNG : Zuwendungsverträge

Immer öfter beob­achten wir, dass Städte und Kommunen Förder­mittel nicht mehr im Rahmen von formellen Zuwen­dungs­be­scheiden, sondern auf kurzem Wege mittels von Zuwen­dungs­ver­trägen ausrei­chen. Diese Verträge werden meist in den Ämtern durch die Sach­be­ar­beiter geschrieben, ohne dass eine steu­er­liche Prüfung vorge­nommen wird!

Das Risiko ist hierbei extrem hoch: viele dieser Verträge sind als Werk­ver­träge oder Dienst­leis­tungs­ver­träge geschrieben. Der „Zuwen­dungs­emp­fänger“ verpflichtet sich zu bestimmten Leis­tungen, für welche er einen „Zuschuss“ erhält. In aller Regel sieht die Finanz­ver­wal­tung hierin einen umsatz­steu­er­pflich­tigen Leis­tungs­aus­tausch. Das bedeutet: auf den „Zuschuss“ müssen Sie als Zuwen­dungs­emp­fänger 19% Umsatz­steuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt unab­hängig davon, ob diese Mittel für das Projekt benötigt oder gar bereits ausge­geben worden sind. Der „Förder­mit­tel­geber“ wird ihnen in der Regel diesen finan­zi­ellen Schaden nicht ersetzen. Vielmehr müssen Sie dafür mit Eigen­mit­teln aufkommen. In vielen Fällen ließen sich diese oft unge­schickt formu­lierten Verträge besser gestalten und im Zweifel sogar vom Finanzamt bestä­tigen lassen. Bitte nehmen Sie unbedingt Kontakt mit uns auf, wenn Ihnen derartige Verträge vorgelegt werden!

Beispiel­text aus einem Zuwen­dungs­ver­trag einer säch­si­schen Stadt (anony­mi­siert) : „Sie [der Verein] erhalten von der Stadt X unent­gelt­lich einen Betrag von 10.000 EUR für die Geschäfts­be­sor­gung im Projekt XYZ.“

IV. Was müssen Sie also tun ?

  1. Als erstes muss geprüft werden, ob in dem zu finan­zie­renden Projekt Einnahmen erzielt werden.
  2. Lassen Sie nun durch uns prüfen, ob diese Einnahmen umsatz­steu­er­pflichtig sind. Gern erstellen wir Ihnen vorab ein entspre­chendes Angebot.
  3. IQ erstellt Ihnen eine offi­zi­elle Beschei­ni­gung, ob Sie zum Vorsteu­er­abzug aus dem benannten Projekt berech­tigt sind.
  4. Sind dem Projekt teilweise umsatz­steu­er­pflich­tige und umsatz­steu­er­freie Einnahmen oder unent­gelt­liche Betä­ti­gungen zuzu­ordnen, ist ein geeig­neter Auftei­lungs­maß­stab zu finden. Dies ist sehr indi­vi­duell nach dem Einzel­fall zu beurteilen.
  5. Insbe­son­dere bei unklaren oder komplexen Sach­ver­halten ist eine konkrete Absprache mit dem Förder­mit­tel­geber und ggf. mit dem Finanzamt zu empfehlen.
  6. Mit dem Zufluss der Förder­mittel ist der Vorgang noch nicht abge­schlossen. Finanzamt und Förder­mit­tel­geber haben oft einen längeren Korrek­tur­zeit­raum bei Nutzungsänderungen.

Download PDF