Mit dem Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 wurde eine Ener­gie­preis­pau­schale von 300 Euro fest­ge­setzt. Diese wird in den §§ 112 bis 122 EStG geregelt. Nach der aktuellen Gesetz­ge­bung gelten folgende Rege­lungen für den Umgang mit der Pauschale.

Es handelt sich dabei um eine einmalige steu­er­pflich­tige Zahlung von 300 Euro im Veran­la­gungs­zeit­raum 2022.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch haben alle Personen, die sich in der Bundes­re­pu­blik aufhalten und im Jahr 2022 folgende Einkünfte erzielt haben:

  • aus Land- und Forstwirtschaft
  • aus Gewer­be­be­trieb
  • aus selb­stän­diger Arbeit
  • als Arbeit­nehmer aus einer aktiven Beschäftigung

Bei den Arbeitnehmern sind folgende Personengruppen anspruchsberechtigt:

  • Arbeiter, Ange­stellte, Auszubildende
  • Mini­jobber; Personen, die Bundes­frei­wil­li­gen­dienst oder Jugend­frei­wil­li­gen­dienst leisten
  • Personen, die Ehrenamts- oder Übungs­lei­ter­pau­schale beziehen
  • Werk­stu­denten und Studenten im entgelt­li­chen Praktikum
  • (siehe FAQs des Bundesfinanzministeriums)

Wie erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber?

Der Arbeit­nehmer erhält die Ener­gie­preis­pau­schale mit der ersten nach dem 31.08.2022 fälligen Lohn­zah­lung vom Arbeit­geber. Dafür muss der Arbeit­nehmer zum 01.09.2022 in einem Dienst­ver­hältnis zu dem Arbeit­geber stehen oder bis zum 31.12.2022 ein solches aufnehmen. Der Arbeit­nehmer muss in die Lohn­steu­er­klassen 1 bis 5 eingrup­piert sein.

Gibt der Arbeit­geber die Lohn­steuer-Anmeldung vier­tel­jähr­lich ab, kann die EPP an den Arbeit­nehmer davon abwei­chend im Oktober 2022 ausge­zahlt werden. Gibt der Arbeit­geber die Lohn­steuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszah­lung an seine Arbeit­nehmer verzichten. Die Arbeit­nehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkom­men­steu­er­erklä­rung für das Jahr 2022 erhalten.

Die Ener­gie­preis­pau­schale ist sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, aber lohn­steu­er­pflichtig. Sie muss somit in der Lohn­ab­rech­nung erfasst und in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung mit dem Buch­staben E angegeben werden.

Besonderheiten bei Minijobbern

Um sicher­zu­stellen, dass die Pauschale nicht schon über ein anderes Arbeits­ver­hältnis ausge­zahlt wird, muss der Mini­jobber dem Unter­nehmen schrift­lich bestä­tigen, dass es sich um das erste Dienst­ver­hältnis handelt.

Die Bestä­ti­gung kann wie folgt formu­liert sein:

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeit­nehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienst­ver­hältnis mit ………………… (Arbeit­geber) mein erstes Dienst­ver­hältnis (Haupt-Dienst­ver­hältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrich­tigen Angabe der Tatbe­stand einer Steu­er­straftat oder ‑ordnungs­wid­rig­keit vorliegen kann.“

Die Ener­gie­preis­pau­schale wird nicht in die Ober­grenze für Minijobs einge­rechnet und ist für Mini­jobber nicht lohnsteuerpflichtig.

Wie erhält der Arbeitgeber die EPP erstattet?

Die Arbeit­geber können die EPP mit der abzu­füh­renden Lohn­steuer verrechnen, die

  • bei monat­li­chem Anmel­dungs­zeit­raum bis zum 12. September 2022
  • bei vier­tel­jähr­li­chem Anmel­dungs­zeit­raum bis zum 10. Oktober 2022 und
  • bei jähr­li­chem Anmel­dungs­zeit­raum bis zum 10. Januar 2023

anzu­melden und abzu­führen ist. Sprich: Der Arbeit­geber behält die Pauschalen von der nächsten Lohn­steu­er­zah­lung ein. Über­steigt die insgesamt zu gewäh­rende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohn­steuer abzu­führen ist, wird der über­stei­gende Betrag dem Arbeit­geber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohn­steuer abzu­führen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohn­steuer-Anmeldung abge­wi­ckelt. Ein geson­derter Antrag des Arbeit­ge­bers ist nicht erfor­der­lich. Der Erstat­tungs­be­trag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeit­ge­bers überwiesen.

Die EPP ist in der Lohn­steuer-Anmeldung mit einer zusätz­li­chen Kennzahl aufge­führt. Dies dient statis­ti­schen Zwecken.

EPP über die Einkommensteuer

Sind Personen berech­tigt eine EPP zu erhalten, bekommen diese aber nicht über einen Arbeit­geber, können sie sich die Pauschale über ihre Einkom­men­steu­er­erklä­rung 2022 holen.

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