Der Newsletter des IQ Netzwerkes wird künftig durch Mitteilungen von IQ Recht erweitert. Die Kanzlei der IQ Rechtsanwälte Freystedt Dr Pusch Partnerschaftsgesellschaft mbB wird von den Partnern Michael Freystedt und Dr. Hendrik Pusch betrieben. Seit vielen Jahren besteht eine Kooperation zwischen der IQ Steuerberatungsgesellschaft mbH und den Rechtsanwälten. Michael Freystedt ist Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und für Arbeitsrecht. Dr. Hendrik Pusch ist Fachanwalt für Sportrecht, Lehrbeauftragter der Universität und Mitverfasser von Standardwerken zum Vereinsrecht. Gemeinsam mit Jens Kesseler gestaltet er seit vielen Jahren Seminare zum Vereins- und Steuerrecht für gemeinnützige Körperschaften für die Friedrich-Ebert-Stiftung. Die Kanzlei betreut nahezu ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften und deren Institutionen, wie Vereine, Stiftungen, GmbHs oder Universitäten im gesamten Bundesgebiet.
Keine Verlängerung der Corona-Sondervorschriften zum Vereinsrecht
Zum 1. September 2022 wird es im Vereinsrecht wieder ein wenig wie früher, vor Corona, sein. Die pandemiebedingten Sondervorschriften für Versammlungen in hybrider oder virtueller Form und schriftliche Beschlussverfahren von Vereinen und Stiftungen werden nicht verlängert. Wer diese weiterhin nutzen will, muss sie in der Satzung verankern – oder auf ein erfolgreiches Gesetzgebungsverfahren hoffen, das aber erst später abgeschlossen wird.
Die Bundesregierung hatte am 27. März 2020 ein Notfallgesetz unter dem sperrigen Begriff „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) erlassen. Darin wurden Sonderregeln zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort erlassen. Demnach können noch bis zum 31. August 2022 auf Beschluss des Vorstands auch ohne Satzungsermächtigung Versammlungen ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort einberufen werden. Die Mitglieder können oder müssen dann die Mitgliedsrechte mit Hilfe elektronischer Kommunikation nutzen (§ 5 Abs. 2 GesRuaCOVBekG). Außerdem können Beschlüsse im sog. „Umlaufverfahren“ gefasst werden, wenn die Hälfte der Mitglieder am Verfahren teilnimmt und die für den Beschluss jeweils erforderliche Mehrheit erreicht wird (§ 5 Abs. 3 GesRuaCOVBekG). Beide Varianten wurden in den vergangenen 16 Monaten von vielen Vereinen und Stiftungen genutzt. Ab 31. August 2022 gelten diese Regelungen nur dann fort, wenn sie in der Satzung des Vereins oder der Stiftung verankert sind. Wer diese oder ähnliche Regelungen daher nutzen möchte, sollte die Satzung entsprechend anpassen. Bei der Formulierung in Ihrer Satzung, der rechtskonformen Vorbereitung der Beschlussfassung oder der Abstimmung mit dem Finanzamt können wir Sie beraten.
Ein wenig Hilfe könnte in Sicht sein. Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzesantrag in den Bundestag eingebracht, der zumindest einen Teil der jetzigen Regelungen ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) überführen soll. Der Gesetzesentwurf liegt dem Bundestag seit dem 1. Juli 2022 vor (https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002532.pdf), wurde aber noch nicht beraten. Eine Beschlussfassung vor dem 31. August 2022 wird aufgrund der notwendigen Lesungen im Bundestag daher nicht erfolgen. Er sieht in § 32 Abs. 1a BGB (neu) vor, dass der Vorstand auch ohne Satzungsermächtigung beschließen kann, dass Mitglieder ihre Rechte in der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit auf elektronischem Wege ausüben können. Leider wird die bisherige Möglichkeit des „müssen“ nach § 5 Abs. 2 GesRuaCOVBekG nicht übernommen. Das macht es in der Praxis sehr schwierig, eine Versammlung zu planen, da nicht klar ist, ob ein Mitglied erscheint oder nur virtuell teilnimmt. Eine Raumplanung oder der Vertrag mit einem Caterer wird damit zum Glücksspiel. Eine rein virtuelle Versammlung kann in dieser Fassung durch den Vorstand auch nicht verpflichtend einberufen werden. Die vereinsrechtlichen Bedenken wurden durch den Verfasser sowohl bei der Bundesregierung als auch in Teilen der politischen Opposition hinterlegt. Ob sie Berücksichtigung finden, bleibt abzuwarten.
Keine gesetzlichen Haftungsbeschränkungen für Empfänger der Übungsleiterpauschale
Immer wieder entsteht ein Irrtum über den subjektiven Anwendungsbereich der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen nach § 31a BGB (Organmitglieder) und § 31b BGB (Vereinsmitglieder). Neben der Tatsache, dass die Beschränkung nur gegenüber dem Verein (nicht aber gegenüber Externen) greift, ist auch die Vergütungsgrenze von 840 EUR (pro Jahr!) zu beachten. Diese besteht unabhängig davon, für welche Leistung die Vergütung erbracht wird. Zahlt ein Verein einem (Organ-) Mitglied die Übungsleiterpauschale mit mehr als 840 EUR aus (max. 3.000 EUR möglich), stehen diesem die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen nur dann zur Verfügung, wenn das in der Satzung bzw. schuldrechtlich vereinbart wurde. Der Verfasser ist in guten informellen Gesprächen mit dem zuständigen Berliner Ministerium und hofft, dass die aktuelle Regierung, die die Erleichterung für bürgerschaftliches Engagement explizit in der Koalitionsvereinbarung verankert hat, eine Anhebung der Vergütungsgrenze in § 31a BGB und § 31b BGB im Rahmen der Ehrenamtsförderung vorschlagen wird.
Dr. Hendrik Pusch
Partner der IQ Rechtsanwälte Freystedt Dr Pusch Partnerschaftsgesellschaft mbB