Der News­letter des IQ Netz­werkes wird künftig durch Mittei­lungen von IQ Recht erweitert. Die Kanzlei der IQ Rechts­an­wälte Freystedt Dr Pusch Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mbB wird von den Partnern Michael Freystedt und Dr. Hendrik Pusch betrieben. Seit vielen Jahren besteht eine Koope­ra­tion zwischen der IQ Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH und den Rechts­an­wälten. Michael Freystedt ist Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht und für Arbeits­recht. Dr. Hendrik Pusch ist Fach­an­walt für Sport­recht, Lehr­be­auf­tragter der Univer­sität und Mitver­fasser von Stan­dard­werken zum Vereins­recht. Gemeinsam mit Jens Kesseler gestaltet er seit vielen Jahren Seminare zum Vereins- und Steu­er­recht für gemein­nüt­zige Körper­schaften für die Friedrich-Ebert-Stiftung. Die Kanzlei betreut nahezu ausschließ­lich gemein­nüt­zige, mild­tä­tige und kirch­liche Körper­schaften und deren Insti­tu­tionen, wie Vereine, Stif­tungen, GmbHs oder Univer­si­täten im gesamten Bundesgebiet.

Keine Verlängerung der Corona-Sondervorschriften zum Vereinsrecht

Zum 1. September 2022 wird es im Vereins­recht wieder ein wenig wie früher, vor Corona, sein. Die pande­mie­be­dingten Sonder­vor­schriften für Versamm­lungen in hybrider oder virtu­eller Form und schrift­liche Beschluss­ver­fahren von Vereinen und Stif­tungen werden nicht verlän­gert. Wer diese weiterhin nutzen will, muss sie in der Satzung verankern – oder auf ein erfolg­rei­ches Gesetz­ge­bungs­ver­fahren hoffen, das aber erst später abge­schlossen wird.

Die Bundes­re­gie­rung hatte am 27. März 2020 ein Notfall­ge­setz unter dem sperrigen Begriff „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungs­ei­gen­tums­recht zur Bekämp­fung der Auswir­kungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRu­a­COV­BekG) erlassen. Darin wurden Sonder­re­geln zur Durch­füh­rung einer Mitglie­der­ver­samm­lung ohne Anwe­sen­heit am Versamm­lungsort erlassen. Demnach können noch bis zum 31. August 2022 auf Beschluss des Vorstands auch ohne Satzungs­er­mäch­ti­gung Versamm­lungen ohne Anwe­sen­heit der Mitglieder am Versamm­lungsort einbe­rufen werden. Die Mitglieder können oder müssen dann die Mitglieds­rechte mit Hilfe elek­tro­ni­scher Kommu­ni­ka­tion nutzen (§ 5 Abs. 2 GesRu­a­COV­BekG). Außerdem können Beschlüsse im sog. „Umlauf­ver­fahren“ gefasst werden, wenn die Hälfte der Mitglieder am Verfahren teilnimmt und die für den Beschluss jeweils erfor­der­liche Mehrheit erreicht wird (§ 5 Abs. 3 GesRu­a­COV­BekG). Beide Varianten wurden in den vergan­genen 16 Monaten von vielen Vereinen und Stif­tungen genutzt. Ab 31. August 2022 gelten diese Rege­lungen nur dann fort, wenn sie in der Satzung des Vereins oder der Stiftung verankert sind. Wer diese oder ähnliche Rege­lungen daher nutzen möchte, sollte die Satzung entspre­chend anpassen. Bei der Formu­lie­rung in Ihrer Satzung, der rechts­kon­formen Vorbe­rei­tung der Beschluss­fas­sung oder der Abstim­mung mit dem Finanzamt können wir Sie beraten.

Ein wenig Hilfe könnte in Sicht sein. Der Freistaat Bayern hat einen Geset­zes­an­trag in den Bundestag einge­bracht, der zumindest einen Teil der jetzigen Rege­lungen ins Bürger­liche Gesetz­buch (BGB) über­führen soll. Der Geset­zes­ent­wurf liegt dem Bundestag seit dem 1. Juli 2022 vor (https://​dserver​.bundestag​.de/​b​t​d​/​2​0​/​0​2​5​/​2​0​0​2​5​32.pdf), wurde aber noch nicht beraten. Eine Beschluss­fas­sung vor dem 31. August 2022 wird aufgrund der notwen­digen Lesungen im Bundestag daher nicht erfolgen. Er sieht in § 32 Abs. 1a BGB (neu) vor, dass der Vorstand auch ohne Satzungs­er­mäch­ti­gung beschließen kann, dass Mitglieder ihre Rechte in der Mitglie­der­ver­samm­lung ohne Anwe­sen­heit auf elek­tro­ni­schem Wege ausüben können. Leider wird die bisherige Möglich­keit des „müssen“ nach § 5 Abs. 2 GesRu­a­COV­BekG nicht über­nommen. Das macht es in der Praxis sehr schwierig, eine Versamm­lung zu planen, da nicht klar ist, ob ein Mitglied erscheint oder nur virtuell teilnimmt. Eine Raum­pla­nung oder der Vertrag mit einem Caterer wird damit zum Glücks­spiel. Eine rein virtuelle Versamm­lung kann in dieser Fassung durch den Vorstand auch nicht verpflich­tend einbe­rufen werden. Die vereins­recht­li­chen Bedenken wurden durch den Verfasser sowohl bei der Bundes­re­gie­rung als auch in Teilen der poli­ti­schen Oppo­si­tion hinter­legt. Ob sie Berück­sich­ti­gung finden, bleibt abzuwarten.

Keine gesetzlichen Haftungsbeschränkungen für Empfänger der Übungsleiterpauschale

Immer wieder entsteht ein Irrtum über den subjek­tiven Anwen­dungs­be­reich der gesetz­li­chen Haftungs­be­schrän­kungen nach § 31a BGB (Organ­mit­glieder) und § 31b BGB (Vereins­mit­glieder). Neben der Tatsache, dass die Beschrän­kung nur gegenüber dem Verein (nicht aber gegenüber Externen) greift, ist auch die Vergü­tungs­grenze von 840 EUR (pro Jahr!) zu beachten. Diese besteht unab­hängig davon, für welche Leistung die Vergütung erbracht wird. Zahlt ein Verein einem (Organ-) Mitglied die Übungs­lei­ter­pau­schale mit mehr als 840 EUR aus (max. 3.000 EUR möglich), stehen diesem die gesetz­li­chen Haftungs­be­schrän­kungen nur dann zur Verfügung, wenn das in der Satzung bzw. schuld­recht­lich verein­bart wurde. Der Verfasser ist in guten infor­mellen Gesprä­chen mit dem zustän­digen Berliner Minis­te­rium und hofft, dass die aktuelle Regierung, die die Erleich­te­rung für bürger­schaft­li­ches Enga­ge­ment explizit in der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung verankert hat, eine Anhebung der Vergü­tungs­grenze in § 31a BGB und § 31b BGB im Rahmen der Ehren­amts­för­de­rung vorschlagen wird.

Dr. Hendrik Pusch
Partner der IQ Rechts­an­wälte Freystedt Dr Pusch Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mbB

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