Übersicht zu den allgemeinen Geschäftsvorfällen

Tatbe­standZeitpunkt der Ausfüh­rungBeispiele
Lieferung (1)Die USt entsteht bei Verschaf­fung der Verfügungsmacht.
Bei Liefe­rungen zwischen dem 01.07.2020 und dem 01.01.2021: es gilt der neue Steu­er­satz (5% /​16%).
Anlie­fe­rung Catering
Verkauf Informationsmaterial
Verkauf von Vereinsvermögen
Dienst­leis­tungen (2)Die USt entsteht im Zeitpunkt ihrer Vollendung.
Bei Leis­tungen zwischen dem 01.07.2020 und dem 01.01.2021: es gilt der neue Steu­er­satz (5% /​16%).
Kultur­ver­eine: Durch­füh­rung eines Konzertes
Natur­schutz­ver­eine: Erstel­lung eines Umweltschutzkonzeptes
Forschungs­zen­tren : Auslie­fe­rung eines Forschungsberichtes
Sport­ver­eine: Eintritts­gelder einer Sportveranstaltung
Anzah­lungen (3)Die Umsatz­steuer entsteht bereits bei Zahlung.

Fall A: Zahlung vor dem 01.07. für Lieferungen/​Leistungen nach dem 01.07.2020 und vor dem 01.01.2021 : es gilt der alte Steu­er­satz (7% /​19%).

Fall B: Zahlung nach dem 01.07. für Lieferungen/​Leistungen nach dem 01.07.2020 und vor dem 01.01.2021 : es gilt der neue Steu­er­satz (5% /​16%).

Anzahlung für den Bau einer Sportanlage
Anzahlung für den Jahresabschluss
Endab­rech­nung einer Leistung, für welche bereits Anzah­lungen geleistet worden sindFall A: Die Anzahlung wird bei der Endab­rech­nung ange­rechnet. Es gilt der neue Steu­er­satz (Lieferungen/​Leistungen nach dem 01.07.2020 und vor dem 01.01.2021). Der alte USt-Satz der Anzahlung ist nun zu korri­gieren (4).

Fall B: Die Anzahlung wird bei der Endab­rech­nung ange­rechnet. Es gilt der neue Steu­er­satz (Lieferungen/​Leistungen nach dem 01.07.2020 und vor dem 01.01.2021).
Fertig­stel­lung der Sport­an­lage für welche bereits Anzah­lungen geleistet worden sind
Teil­leis­tungenWie bei eigen­stän­digen Leis­tungen entsteht die USt mit der Voll­endung der Teil­leis­tung. Falls Voll­endung zwischen dem 01.07.2020 und dem 01.01.2021: es gilt der neue Steu­er­satz (5% /​16%).

Teil­leis­tungen liegen vor bei:
• wirt­schaft­lich sinnvoll abgrenz­baren Leistungen 
• Verein­ba­rungen über die geson­derte Abnahme und Abrech­nung der Teilleistungen
Länger­fris­tige Vermie­tung von Räumlichkeiten5 /​Gegen­ständen
KFZ-Leasing
Forschungs­zen­tren: Auslie­fe­rung eines Zwischen­be­richts über einen Forschungsabschnitt
Bauab­nahme eines Bauabschnitts
Dauer­leis­tungenEntschei­dend ist der Tag an dem der verein­barte Leis­tungs­zeit­raum endet.
Endet die Jahres­karte nach dem 01.07.2020 und vor dem 01.01.2021 gilt der neue Steuersatz.
Jahres­karten, Abonnements

Wieder­keh­rende LeistungenJede Lieferung ist gesondert zu betrachten. Erfolgt eine monat­liche bzw. jährliche Abrech­nung ist entschei­dend, wann der (Ablese-)zeitraum endet.

Lieferung von Strom, Wasser, Gas

(1) Abschn. 13.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE

(2) Abschn. 13.1 Satz 3 UStAE

(3) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG

(4) Um even­tu­elle Rech­nungs­kor­rek­turen zu vermeiden, kann bereits für die Anzahlung ein Ausweis des nied­ri­geren Steu­er­be­trags erfolgen, wenn fest­stehen sollte, dass die Lieferung oder sonstige Leistung erst nach der Änderung des Steu­er­satzes ausge­führt werden wird.

(5) Insofern nicht umsatz­steu­er­frei nach § 4 Nr 12 UStG.