Der Gesetz­geber hat zwar keine beson­deren Förder­mit­tel­pro­gramme für gemein­nüt­zige Körper­schaften verab­schiedet, aber dafür mit dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020 wesent­liche gemein­nüt­zig­keits­recht­liche Begüns­ti­gungen erlassen.

Wesent­liche Eckpunkte sind:

  • Unschäd­liche Mittel­wei­ter­gabe von einge­wor­benen Spenden zur Förderung für von der Corona-Krise Betrof­fene unab­hängig vom Satzungszweck
  • Verluste im steu­er­pflich­tigen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb und in der Vermö­gens­ver­wal­tung bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise sind gemein­nüt­zig­keits­un­schäd­lich, z.B. bei der Veräu­ße­rung von Wert­pa­pieren (Liqui­di­täts­be­schaf­fung) unterhalb der Anschaf­fungs­kosten oder bei Weiter­laufen der Kosten für die geschlos­sene Vereinsgastronomie
  • Verein­fachter Zuwen­dungs­nach­weis für Zuwen­dungen zur Hilfe in der Corona-Krise in Form Barein­zah­lungs­beleg oder Buchungs­be­stä­ti­gung des Kredit­in­sti­tutes des Zuwen­denden unab­hängig vom Spendenbetrag
  • Aufsto­ckung von Kurz­ar­bei­ter­geld für Beschäf­tigte der NPO bis auf 80 % des bishe­rigen Entgelts ohne Prüfung der Finanz­ver­wal­tung auf Ange­mes­sen­heit oder Markt­üb­lich­keit der Aufsto­ckung. Auch die Prüfung der Mittel­ver­wen­dungs­vor­schrift gemäß § 55 AO entfällt für diesen Sach­ver­halt. Über­steigt die Aufsto­ckung 80 % ist dies nicht auto­ma­tisch gemein­nüt­zig­keits­schäd­lich, sondern es kann eine Prüfung der Finanz­ver­wal­tung auf Ange­mes­sen­heit erfolgen.

Diese rechts­form­un­ab­hän­gigen Rege­lungen sind nützliche Erleich­te­rungen bei der Tätigkeit der gemein­nüt­zigen Arbeit. Sollten Sie dazu spezielle Fragen haben, kontak­tieren Sie uns auf allen Kanälen.

Wir helfen Ihnen, unab­hängig ob Sie Mandant bei uns sind.

Halten Sie durch und bleiben Sie gesund.