Der Gesetzgeber hat zwar keine besonderen Fördermittelprogramme für gemeinnützige Körperschaften verabschiedet, aber dafür mit dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020 wesentliche gemeinnützigkeitsrechtliche Begünstigungen erlassen.
Wesentliche Eckpunkte sind:
- Unschädliche Mittelweitergabe von eingeworbenen Spenden zur Förderung für von der Corona-Krise Betroffene unabhängig vom Satzungszweck
- Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise sind gemeinnützigkeitsunschädlich, z.B. bei der Veräußerung von Wertpapieren (Liquiditätsbeschaffung) unterhalb der Anschaffungskosten oder bei Weiterlaufen der Kosten für die geschlossene Vereinsgastronomie
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Zuwendungen zur Hilfe in der Corona-Krise in Form Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes des Zuwendenden unabhängig vom Spendenbetrag
- Aufstockung von Kurzarbeitergeld für Beschäftigte der NPO bis auf 80 % des bisherigen Entgelts ohne Prüfung der Finanzverwaltung auf Angemessenheit oder Marktüblichkeit der Aufstockung. Auch die Prüfung der Mittelverwendungsvorschrift gemäß § 55 AO entfällt für diesen Sachverhalt. Übersteigt die Aufstockung 80 % ist dies nicht automatisch gemeinnützigkeitsschädlich, sondern es kann eine Prüfung der Finanzverwaltung auf Angemessenheit erfolgen.
Diese rechtsformunabhängigen Regelungen sind nützliche Erleichterungen bei der Tätigkeit der gemeinnützigen Arbeit. Sollten Sie dazu spezielle Fragen haben, kontaktieren Sie uns auf allen Kanälen.
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Halten Sie durch und bleiben Sie gesund.