Jens Kesseler war am 23. Februar 2018 beim 3. Vereinsrechtstag in Frankfurt am Main. Dort wurde von Experten aus dem Zivilrecht ausgiebig diskutiert, wann ein Idealverein gemäß § 21 BGB vorliegt. Das Problem ging von der bekannten Rechtssprechung zu den Kitaträgern in Rechtsform eines eingetragenen Verein aus.
Fazit :
Liegt ein „Gewinnausschüttungsverbot „ an die Mitglieder laut Satzung vor, ist der eingetragene Verein auf der sicheren Seite. Dies ist steuerrechtlich für gemeinnützige Vereine eine Grundbedingung.…
Also Entspannung, auch für Vereine mit einem umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb!