Brutto- versus Nettoförderung und Umsatzsteuerpflicht
Bei der Beantragung von öffentlichen Mitteln muss regelmäßig die Angabe gemacht werden, ob der Empfänger die Umsatzsteuer aus den ihm gestellten Rechnungen beim Finanzamt geltend machen kann. Ziel dieser Prüfung ist es, Doppelförderungen zu vermeiden.
Diese Angabe hat weitreichende Folgen, welche oft erst nach mehreren Jahren im Rahmen von Fördermittelprüfungen oder Finanzamtsprüfungen wieder präsent werden. Dann ist es oft zu spät, da die Fördermittel bereits ausgegeben und abgerechnet sind. Lassen Sie diesen Punkt künftig sorgfältig prüfen, um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden!
Nachfolgend einige Beispiele:
I. Projektmittel (Sach- und Personalkosten)
Die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen können Sie immer dann beim Finanzamt geltend machen, wenn Sie im Rahmen des bezuschussten Projekts noch eigene, umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen. Dann finanziert Ihnen der Fördemittelgeber nur den Nettobetrag.
Beispiel: Ein Kulturverein erhält einen Zuschuss für die Produktion und Aufführung eines Theaterstücks. Bei der Aufführung werden umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder eingenommen.
II. Investitionen
Ganz wie bei den Zuschüssen für Projekte ist die entscheidende Frage, ob Ihre Organisation umsatzsteuerpflichtige Einnahmen mit den anzuschaffenden Investitionen erzielen möchte. Ist dies der Fall, sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt und der Fördermittelgeber wird Ihnen nur den Nettobetrag finanzieren.
Beispiel: Ein Sportverein erhält einen Zuschuss für den Ausbau seines Vereinsheims. Darin enthalten ist auch die Vereinsgaststätte. Die Gaststätte erzielt umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Zumindest für diesen Gebäudeteil kommt lediglich eine Nettoförderung in Frage.
III. ACHTUNG : Zuwendungsverträge
Immer öfter beobachten wir, dass Städte und Kommunen Fördermittel nicht mehr im Rahmen von formellen Zuwendungsbescheiden, sondern auf kurzem Wege mittels von Zuwendungsverträgen ausreichen. Diese Verträge werden meist in den Ämtern durch die Sachbearbeiter geschrieben, ohne dass eine steuerliche Prüfung vorgenommen wird!
Das Risiko ist hierbei extrem hoch: viele dieser Verträge sind als Werkverträge oder Dienstleistungsverträge geschrieben. Der „Zuwendungsempfänger“ verpflichtet sich zu bestimmten Leistungen, für welche er einen „Zuschuss“ erhält. In aller Regel sieht die Finanzverwaltung hierin einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch. Das bedeutet: auf den „Zuschuss“ müssen Sie als Zuwendungsempfänger 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Mittel für das Projekt benötigt oder gar bereits ausgegeben worden sind. Der „Fördermittelgeber“ wird ihnen in der Regel diesen finanziellen Schaden nicht ersetzen. Vielmehr müssen Sie dafür mit Eigenmitteln aufkommen. In vielen Fällen ließen sich diese oft ungeschickt formulierten Verträge besser gestalten und im Zweifel sogar vom Finanzamt bestätigen lassen. Bitte nehmen Sie unbedingt Kontakt mit uns auf, wenn Ihnen derartige Verträge vorgelegt werden!
Beispieltext aus einem Zuwendungsvertrag einer sächsischen Stadt (anonymisiert) : „Sie [der Verein] erhalten von der Stadt X unentgeltlich einen Betrag von 10.000 EUR für die Geschäftsbesorgung im Projekt XYZ.“
IV. Was müssen Sie also tun ?
- Als erstes muss geprüft werden, ob in dem zu finanzierenden Projekt Einnahmen erzielt werden.
- Lassen Sie nun durch uns prüfen, ob diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind. Gern erstellen wir Ihnen vorab ein entsprechendes Angebot.
- IQ erstellt Ihnen eine offizielle Bescheinigung, ob Sie zum Vorsteuerabzug aus dem benannten Projekt berechtigt sind.
- Sind dem Projekt teilweise umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Einnahmen oder unentgeltliche Betätigungen zuzuordnen, ist ein geeigneter Aufteilungsmaßstab zu finden. Dies ist sehr individuell nach dem Einzelfall zu beurteilen.
- Insbesondere bei unklaren oder komplexen Sachverhalten ist eine konkrete Absprache mit dem Fördermittelgeber und ggf. mit dem Finanzamt zu empfehlen.
- Mit dem Zufluss der Fördermittel ist der Vorgang noch nicht abgeschlossen. Finanzamt und Fördermittelgeber haben oft einen längeren Korrekturzeitraum bei Nutzungsänderungen.